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satzung

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satzung_treibhaus_ev.pdf

1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen"Treibhaus".
(2) Er hat den Sitz in Döbeln
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, ein überregionales Zentrum mit soziokulturellem Charakter zur Förderung von Bildung, Kunst und Kultur zu schaffen. Der Verein schafft als Träger der freien Jugendhilfe Angebote der offenen Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit.

Außerdem hat sich der Verein zum Ziel gesetzt Trendsportarten wie zum Beispiel Skateboard und BMX zu fördern.

Diese Arbeit erfolgt im Rahmen folgender Prinzipien:

  • Eintreten für ein friedliches und gewaltfreies Miteinander.
  • Förderung und Verwirklichung humaner, sozialer und demokratischer Denk- und Verhaltensweisen.
  • Gegen Diskriminierung, Rassismus, Ausländerfeindlichkeit und Sexismus.
  • Für soziale und politische Emanzipation.
  • Gestaltung einer interessanten Freizeit für alle Altersgruppen.
  • Für sportliche Betätigung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb sowohl einer Begegnungsstätte, als auch einer Trendsporthalle.

3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden, die seine Ziele unterstützen und seine Prinzipien verwirklichen, indem sie gegenüber dem Vorstand schriftlich ihren Beitritt erklären und sich somit zur Vereinssatzung bekennen. Bei Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist hierzu noch die schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten notwendig.
(2) Die Beitrittserklärung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch die Auflösung juristischer Personen.
(4) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(5) Bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(6) Über Einsprüche gegen solche Ausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. EineÜbertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

5. Finanzen und Vermögen

(1) Die Vereinsmitglieder zahlen an den Verein einen halbjährigen Beitrag, der jeweils im ersten Monat des laufenden Halbjahres im Voraus zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Mitglieder die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, darf das Vermögen des Vereins ausschließlich an freie gemeinnützige Organisationen fallen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

6. Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionskommission

7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben gleichberechtigten Personen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er leitet und vertritt den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(3) In den Vorstand werden nur Vereinsmitglieder gewählt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt.

(4) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem ersten Stellvertreter
  • Dem zweiten Stellvertreter
  • Dem Schatzmeister
  • Dem Schriftführer

Je zwei dieser Personen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Eine Ausnahme bilden die Geschäfte des Schatzmeisters, welche von ihm eigenständig durchgeführt werden können. Der Vorsitzende muss dabei nicht anwesend sein.

 

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt kein Beschluss und es wird neu verhandelt.
(8) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und müssen den Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht werden.
(9) Der Vorstand:

  • darf Spenden und Zuschüsse für den Verein entgegennehmen.
  • Entscheidet über die Änderung der Finanzierung und die Verwendung der Mittel.
  • ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppeneinzusetzen.
  • Bereitet die Jahresplanung vor
  • Entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

8. Die Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Sie wird mindestens einmal jährlich im IV. Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn dies mindestens ein viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Abgabe der Tagesordnungspunkte per Aushang im Vereinslokal und durch eine schriftliche Einladung bis spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin.
(4) Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der erschienenen Anzahl, immer beschlussfähig.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt Wahl, Entlassung und Neuwahl des Vorstandes und der Revisionskommission, Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
(7) Bei Beschlüssen die eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beinhalten, ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand zu protokollieren.
(9) Die Mitgliederversammlung kann eine Vereinsordnung beschließen.

9. Die Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission hat die Aufgabe der Kontrolle von Kassen- und Geschäftsführung des Vereins.
(2) Sie besteht aus zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt werden.
(3) Mitglieder der Revisionskommission können nur Vereinsmitglieder sein.

10. Satzungsänderungen

(1) Änderungen und Ergänzungen der Satzung, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, dürfen von den satzungsgemäßen Institutionen des Vereins durchgeführt werden.

11. Vereinsämter

(1) Vereinsämter sind Ehrenämter.Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

12. Haftpflicht

(1) Für die aus der Benutzung der Räume des Vereins entstehenden Schäden und Sachverluste, haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

 

Döbeln, den 21.03.2010

Wir danken unseren Unterstützern & Förderern:
Aktion Mensch - Kulturraum Mittelsachsen - Landkreis Mittelsachsen - Stadt Döbeln